Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB)

1. geltungsbereich

(a)    Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Firma VIDI GmbH (nachfolgend VIDI) und ihren als Unternehmer handelnden Kunden für die Lieferung von Waren.

(b)    Bei Unklarheiten oder in Streitfällen ist allein die deutschsprachige Fassung dieser Geschäftsbedingungen maßgeblich.

2. Angebot und Angebotsunterlagen

(a)    Von diesen AGB abweichende Regelungen gelten nur dann, wenn diese von VIDI schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch dann, wenn VIDI in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender AGB des Kunden Leistungen vorbehaltlos erbringt.

(b)    Soweit nicht anders ausgewiesen, verstehen sich die angegebenen Preise netto zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer frei ab Werk bzw. Darmstadt.

(c)   Der Kunde bestellt die von ihm gewünschte Ware / Dienstleistung durch Absendung oder Übergabe aller abgefragten Angaben. Die vom Kunden abgegebene Bestellung ist ein bindendes Angebot. Ein Vertrag kommt zustande, wenn VIDI das Angebot annimmt. Die Annahme erfolgt durch Auslieferung oder individuelle Bestätigung.

 

3. Fälligkeit und Aufrechnung

(a)     Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung netto ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(b)   Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

4. Gefahrenübergang und Verpackungen

(a)    Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Werk vereinbart.

(b)    Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
 

5. Mängelhaftung

(a)    Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungs-gemäß nachgekommen ist.

(b)    Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist VIDI nach eigener Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung ist VIDI verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

(c)    Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

(d)   VIDI haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit VIDI keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(e)   VIDI haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(f)      Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(g)      Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.

(h)      Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr, gerechnet ab Gefahrenübergang.

(i)     Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

 

6. Gesamthaftung

(a)    Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als unter Ziffern 5. und 6. vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Die Haftung wegen vorsätzlichen Handelns bleibt hiervon unberührt.

(b)    Die Begrenzung nach (a) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

(c)    Soweit die Schadensersatzhaftung VIDI gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von VIDI.

 

7. Eigentumsvorbehalt

(a)      VIDI behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist VIDI berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch VIDI liegt ein Rücktritt vom Vertrag. VIDI ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

(b)    Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(c)      Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde VIDI unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit VIDI Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, VIDI die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den entstandenen Ausfall.

(d)       Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt VIDI jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturendbetrages (einschließlich MwSt) der Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von VIDI, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. VIDI verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann VIDI verlangen, dass der Kunde VIDI die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(e)      Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für VIDI vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, VIDI nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt VIDI das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturendbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

(f)      Wird die Kaufsache mit anderen, VIDI nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt VIDI das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturendbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde VIDI anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für VIDI.

(g)      VIDI verpflichtet sich, die VIDI zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt VIDI.

 

8. DATenschutz und geheimhaltung

(a)     Zur Auftragsabwicklung speichert VIDI die personenbezogenen Daten und gibt sie zu diesem Zweck ggf. an Dritte weiter. Der Kunde stimmt dieser Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ausdrücklich zu.

(b)      Der Vertragstext wird gespeichert und kann auch nach Vertragsschluss noch eingesehen werden. Der Kunde kann der oben genannten Nutzung und / oder Verarbeitung seiner Daten jederzeit durch Mitteilung an: VIDI GmbH, Röntgenstr. 3, D-64291 Darmstadt widersprechen bzw. seine Einwilligung widerrufen. Nach Erhalt des Widerspruchs bzw. Widerrufs werden die hiervon betroffenen Daten nicht mehr genutzt und verarbeitet.

(c)       Der Kunde wird die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von VIDI wahren; dies gilt auch nach Beendigung der vertraglichen Zusammenarbeit. Der Kunde wird vertrauliche Schriftstücke der anderen Vertragspartei, insbesondere alle technischen Unterlagen, gesondert aufbewahren und unter Verschluss halten.

(d)       Die Geheimhaltungsverpflichtung findet keine Anwendung auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die sich zum Zeitpunkt der Bereitstellung bereits im Besitz des Kunden befinden, vom Kunden unabhängig entwickelt werden, dem Kunden von dritter Seite ohne Bruch einer Geheimhaltungsabrede zur Verfügung gestellt werden oder bereits offenkundig sind. Der Kunde trägt die Beweislast für das Vorliegen dieser Ausnahmen

 

9. gerichtsstand und Erfüllungsort

(a)        Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz von VIDI Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand; VIDI ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

(b)       Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) ist ausgeschlossen.

 

10. Corporate Social Responsibility der VIDI GmbH

Im nebenstehenden Link können Sie unseren Verhaltungskodex und die Compliance - Richtlinien (als pdf. - Dokument) downloaden.